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   OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2010 - 10 S 37.09   

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OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2010 - 10 S 37.09 (https://dejure.org/2010,5841)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.02.2010 - 10 S 37.09 (https://dejure.org/2010,5841)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Februar 2010 - 10 S 37.09 (https://dejure.org/2010,5841)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 66 Abs 1 FFG 2009, § 66 Abs 2 FFG 2009, § 66a Abs 1 FFG 2009
    Filmabgabe; Filmtheater; Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; Beiträge der Fernsehveranstalter; Anbieter von Bezahlfernsehen; Programmvermarkter; Maßstab für Beiträge

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, §... 66 Abs 1 FFG, § 66 Abs 2 FFG, § 66a Abs 1 FFG, § 66a Abs 3 FFG, § 66b FFG, § 67 Abs 1 FFG, § 67 Abs 2 FFG, § 67 Abs 3 FFG, § 67 FFG1979ÄndG 5, § 73 Abs 7 FFG1979ÄndG 5
    (Filmabgabe; Filmtheater; Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; Beiträge der Fernsehveranstalter; Anbieter von Bezahlfernsehen; Programmvermarkter; Maßstab für Beiträge)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Kinobetreiber wehren sich erfolgreich gegen Filmförderungsabgabe

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kinobetreiber wehren sich erfolgreich gegen Filmförderungsabgabe

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kinobetreiber wehren sich erfolgreich gegen Filmförderungsabgabe

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kinobetreiber nicht zur Zahlung der Filmabgabe verpflichtet - Erhebung der Filmabgabe verstößt gegen Gebot der Abgabengerechtigkeit

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 724
  • ZUM 2010, 468
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2005 - 12 S 9.05

    Treibhausgas, Emissionshandel, Zuteilung, Berechtigung, Gebühr, Deutsche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2010 - 10 S 37.09
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts bestehen nach der Rechtsprechung des OVG Bln-Bbg nur dann, wenn ein Erfolg des Widerspruchs oder einer sich gegebenenfalls anschließenden Anfechtungsklage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg (z.B. Beschluss vom 28. November 2005 - 12 S 9/05 -, NVwZ 2006, 356).

    Dabei ist grundsätzlich von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrundeliegenden Vorschriften auszugehen; denn die Prüfung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen muss in der Regel dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben (vgl. zu alledem: OVG Bln, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 S 18/04 -, NVwZ-RR 2005, 304 [305]; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. November 2005, a.a.O).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.1990 - 8 S 2237/90

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Baugenehmigung zur Errichtung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2010 - 10 S 37.09
    Hinsichtlich des dabei anzuwendenden Maßstabes teilt der Senat die in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegend vertretene Auffassung, nach der § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO über den dort genannten Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinaus auf sonstige Fälle eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung entsprechende Anwendung findet (z.B. Beschluss des Senats vom 3. August 2009 - OVG 10 S 2.09 - vgl. auch: VGH München, Beschluss vom 4. Dezember 1992 - 12 CS 92.2260 -, BayVBl. 1993, 690 [691]; OVG Bln, Beschluss vom 15. Februar 1991 - 8 S 18/91 -, LKV 1991, 373 [374]; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Oktober 1990 - 8 S 2237/90 -, NVwZ-RR 1991, 287; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juli 1979 - VI OVG B 32/79 -, NJW 1980, 253; Schoch, a.a.O., Rdnr. 204, 262; a.A. Debus, NVwZ 2006, 49 [50]; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 80 Rdnr. 116, 157 m.w.N.).
  • OVG Berlin, 03.06.2004 - 2 S 18.04

    Befreiung von baurechtl. Nutzungsbeschränkung: Gebühren?

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2010 - 10 S 37.09
    Dabei ist grundsätzlich von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrundeliegenden Vorschriften auszugehen; denn die Prüfung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen muss in der Regel dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben (vgl. zu alledem: OVG Bln, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 S 18/04 -, NVwZ-RR 2005, 304 [305]; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. November 2005, a.a.O).
  • OVG Berlin, 15.05.1998 - 2 S 1.98

    Teilgebiet; Bebauungsplan; Immissionskonflikte; Baugenehmigung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2010 - 10 S 37.09
    Eine erst künftig zu erwartende Änderung der Rechtslage kann allenfalls dann zu berücksichtigen sein, wenn zu erwarten ist, dass sie noch für die Entscheidung in der Hauptsache von Bedeutung sein wird (vgl. OVG Bln, Beschluss vom 15. Mai 1998 - 2 S 1.98 -, DÖV 1999, 169; Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 147, 158).
  • VGH Bayern, 04.12.1992 - 12 CS 92.2260
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2010 - 10 S 37.09
    Hinsichtlich des dabei anzuwendenden Maßstabes teilt der Senat die in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegend vertretene Auffassung, nach der § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO über den dort genannten Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinaus auf sonstige Fälle eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung entsprechende Anwendung findet (z.B. Beschluss des Senats vom 3. August 2009 - OVG 10 S 2.09 - vgl. auch: VGH München, Beschluss vom 4. Dezember 1992 - 12 CS 92.2260 -, BayVBl. 1993, 690 [691]; OVG Bln, Beschluss vom 15. Februar 1991 - 8 S 18/91 -, LKV 1991, 373 [374]; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Oktober 1990 - 8 S 2237/90 -, NVwZ-RR 1991, 287; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juli 1979 - VI OVG B 32/79 -, NJW 1980, 253; Schoch, a.a.O., Rdnr. 204, 262; a.A. Debus, NVwZ 2006, 49 [50]; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 80 Rdnr. 116, 157 m.w.N.).
  • BVerfG - 1 BvL 8/09 (anhängig)
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2010 - 10 S 37.09
    Eine Klärung der Verfassungsmäßigkeit des § 66 FFG obliege letztlich dem Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvL 8/09.
  • OVG Berlin, 15.02.1991 - 8 S 18.91
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2010 - 10 S 37.09
    Hinsichtlich des dabei anzuwendenden Maßstabes teilt der Senat die in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegend vertretene Auffassung, nach der § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO über den dort genannten Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinaus auf sonstige Fälle eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung entsprechende Anwendung findet (z.B. Beschluss des Senats vom 3. August 2009 - OVG 10 S 2.09 - vgl. auch: VGH München, Beschluss vom 4. Dezember 1992 - 12 CS 92.2260 -, BayVBl. 1993, 690 [691]; OVG Bln, Beschluss vom 15. Februar 1991 - 8 S 18/91 -, LKV 1991, 373 [374]; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Oktober 1990 - 8 S 2237/90 -, NVwZ-RR 1991, 287; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juli 1979 - VI OVG B 32/79 -, NJW 1980, 253; Schoch, a.a.O., Rdnr. 204, 262; a.A. Debus, NVwZ 2006, 49 [50]; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 80 Rdnr. 116, 157 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2010 - 10 S 8.10

    Filmabgabe der Filmtheater; Zeitraum Mai und Juni 2009; Beiträge der

    Die Heranziehungsbescheide der Antragsgegnerin zur Filmabgabe der Antragstellerin für die Monate Januar und Februar 2009 sowie März und April 2009 waren bereits Gegenstand vorangegangener einstweiliger Rechtsschutzverfahren (OVG 10 S 37.09 und OVG 10 S 48.09).

    Angesichts dieser gesetzgeberischen Entscheidung können nur solche Einwände die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, die bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ernstliche, das heißt (überwiegend wahrscheinlich) durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenforderung begründen (vgl. zum Maßstab OVG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2001 - OVG 2 SN 8.01 -, NVwZ-RR 2002, 306; Beschluss vom 3. Juni 2004 - OVG 2 S 18.04 -, NVwZ-RR 2005, 304, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2005 - OVG 12 S 9.05 -, NVwZ 2006, 356, juris Rn. 5; Beschluss vom 22. Februar 2010 - OVG 10 S 37.09 -, NVwZ 2010, 724, juris Rn. 10).

    Etwas anderes gilt (nur) dann, wenn sich die offensichtliche Unvereinbarkeit der maßgebenden Vorschriften mit höherrangigem Recht aus den Einwänden des Abgabepflichtigen ergibt oder sich sonst aufdrängt; die Prüfung schwieriger Rechts- oder Tatsachenfragen muss dabei jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2010, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.).

    Insoweit hat sich seine Einschätzung in den Beschlüssen vom 22. Februar 2010 (a.a.O., Rn. 20), die auf dem damaligen Erkenntnisstand beruhte, nicht bestätigt.

  • VG Berlin, 06.05.2010 - 21 L 42.10

    Heranziehungsbescheide der Filmförderungsanstalt zur Entrichtung der Filmabgabe

    Zwar ist im Anordnungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO grundsätzlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, jedoch ist eine künftig zu erwartende Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen, wenn zu erwarten ist, dass sie noch für die Entscheidung in der Hauptsache von Bedeutung sein wird, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die letzte Behördenentscheidung noch aussteht und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass noch vor Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache eine Änderung der Rechtslage eintreten wird, in deren Folge die Klage letztlich ohne Erfolg bleiben muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 10 S 37.09 - Juris).

    Wenn sich jedoch aus den zu berücksichtigenden Einwänden des Abgabepflichtigen die offensichtliche Unvereinbarkeit der gesetzlichen Vorschriften, auf denen die Erhebung der Filmabgabe beruht, mit höherrangigem Recht ergibt, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 10 S 37.09 - Juris m.w.N.).

    Bei Anwendung dieser Grundsätze dürften ausgehend von der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Vorlagebeschlüsse vom 25. Februar 2009 - 6 C 47.07 u.a. - Juris Rdnr. 39 bis 50) und des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 22. Februar 2010, a.a.O., Rdnr. 11 bis 18) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage für die angefochtenen Abgabenbescheide - § 66 des Filmförderungsgesetzes in der derzeit (noch) geltenden Fassung - und damit deren Rechtmäßigkeit bestehen, weil es derzeit (noch) an einer gesetzlichen Bestimmung der Höhe der finanziellen Beteiligung der Fernsehveranstalter an den Kosten der Filmförderung fehlt und damit gegen das (aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG folgende) Gebot der der Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit verstoßen wird.

    Zwar ist im Anordnungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO grundsätzlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, jedoch ist eine künftig zu erwartende Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen, wenn zu erwarten ist, dass sie noch für die Entscheidung in der Hauptsache von Bedeutung sein wird, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die letzte Behördenentscheidung - wie hier - noch aussteht und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass noch vor Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache eine Änderung der Rechtslage eintreten wird, in deren Folge die Klage letztlich ohne Erfolg bleiben muss (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2010, a.a.O., Rdnr. 19, mit der nicht weiter erörterten Einschränkung, "allenfalls" könnten solche bevorstehenden Änderungen zu berücksichtigen sein; ohne Einschränkungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Mai 1998 - 2 S 1.98 - Juris Rdnr. 45 und 20. Dezember 1991 - 2 S 21.91 - OVGE 19, 231, 233; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 80 Rdnr. 147 und 158).

  • VG Berlin, 14.11.2022 - 6 L 189.22
    Wenn sich jedoch aus den zu berücksichtigenden Einwänden der Antragsteller die offensichtliche Unvereinbarkeit der gesetzlichen Vorschriften, auf denen die Festsetzung beruht, mit höherrangigem Recht ergibt, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 10 S 37/09 -, juris Rn. 10).
  • VG Berlin, 13.03.2017 - 4 L 716.16

    Eilantrag gegen Prüfungsanordnung eines CRR-Instituts durch

    Die bei einem kraft Gesetzes bestehenden Ausschluss anzunehmende Vermutung für das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Vollziehung kann nur widerlegt werden, wenn im konkreten Fall das Aussetzungsinteresse aus besonderen Gründen den öffentlichen Interessen vorzuziehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1994 - BVerwG 3 C 11.94 -, juris, Rn. 9; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2016 - VG 4 L 96.16 - zu § 9 Abs. 1 S. 3 AnlEntG; auf eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit unter Bezugnahme auf den Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 abstellend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2010 - OVG 10 S 37.09 -, juris Rn. 10; vgl. auch Beschluss vom 31. August 2015 - OVG 1 S 25.15 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks).
  • VG Berlin, 29.08.2022 - 6 L 114.22
    Wenn sich jedoch aus den zu berücksichtigenden Einwänden der Antragsteller/innen die offensichtliche Unvereinbarkeit der gesetzlichen Vorschriften, auf denen die Festsetzung beruht, mit höherrangigem Recht ergibt, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 10 S 37/09 -, juris Rn. 10).
  • VG Trier, 12.08.2015 - 1 L 2125/15

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Entziehung der Fahrerlaubnis - Umstellung auf

    Nach dem insoweit auch im gerichtlichen Verfahren als Maßstab heranzuziehenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO überwiegt das private Interesse daher nur dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte für den Betroffenen darstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 10 S 37.09 - juris; BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 1992 - 12 CS 92.2260 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Oktober 1990 - 8 S 2237/90 - juris).
  • VG Berlin, 18.11.2021 - 12 L 312.21

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Beitragsbescheid

    Entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen der Beitrag für das Versorgungswerk zählt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2006 - 7 S 1.05 -), setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder dass die Vollziehung für den Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 10 S 37.09, NVwZ 2010, 724; BayVGH, Beschluss vom 26. November 2018 - 6 CS 18.1567 - juris Rn. 8; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 980).
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